Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Ankauf
Stand: 30.09.2026
1. GELTUNGSBEREICH
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Ankauf durch
GP GOLDANKAUF
ein Geschäftsbereich der GP Vermögensberatung GmbH
Marienkäferweg 38
14532 Stahnsdorf
Deutschland
Geschäftsführer: Gerd Poskowski
– nachfolgend „GP GOLDANKAUF“ oder „Käufer“ – von Edelmetall-Altware aus Gold, Silber, Platin oder Palladium, die zur Verwertung beziehungsweise Einschmelzung bestimmt ist.
Hierzu gehören insbesondere Schmuck, Bruchgold, Zahngold, Silberbesteck, Edelmetallreste sowie andere zur stofflichen Verwertung geeignete Gegenstände aus Edelmetallen.
1.2 Handelsfähige Münzen, Barren und andere wiederverkäufliche Edelmetallprodukte sind grundsätzlich nicht Gegenstand des Ankaufs durch GP GOLDANKAUF. Solche Gegenstände können über den Edelmetallhandel GP METALLUM angekauft werden.
1.3 Verkäufer können Verbraucher oder Unternehmer sein.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die das Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.4 Diese AGB werden Bestandteil der Ankaufsvereinbarung, wenn der Verkäufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf ihre Geltung hingewiesen wurde, die Möglichkeit hatte, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und mit ihrer Geltung einverstanden ist.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Ankauf durch GP GOLDANKAUF in der im jeweiligen Ankaufsformular bezeichneten Fassung können unter https://www.gp-goldankauf.de/AGB-Ankauf abgerufen, gespeichert und ausgedruckt werden.
Bei einem persönlichen Verkauf liegen die AGB bei GP GOLDANKAUF in Papierform zur Einsicht bereit und werden dem Verkäufer auf Wunsch ausgehändigt.
Spätere Änderungen gelten für einen bereits geschlossenen Ankauf nur, wenn sie mit dem Verkäufer vereinbart werden oder für ihn ausschließlich günstiger sind.
1.5 Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines unternehmerischen Verkäufers finden keine Anwendung, sofern GP GOLDANKAUF ihrer Geltung nicht ausdrücklich zustimmt. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
2. VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ANKAUF UND LEGITIMATION
2.1 GP GOLDANKAUF kauft von natürlichen Personen ausschließlich an, wenn diese mindestens 18 Jahre alt und voll geschäftsfähig sind.
2.2 Der Verkäufer handelt grundsätzlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Handelt eine Person als Vertreter für einen Dritten oder für ein Unternehmen, muss sie hierzu wirksam berechtigt sein und GP GOLDANKAUF die erforderlichen Angaben und Nachweise zur Verfügung stellen.
2.3 Der Verkäufer versichert, Eigentümer der angebotenen Gegenstände oder zu deren Veräußerung wirksam berechtigt zu sein.
Die Gegenstände müssen frei von Rechten Dritter sein, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Verkäufer versichert ferner, dass die angebotenen Gegenstände rechtmäßig erlangt wurden und insbesondere nicht aus Diebstahl, Unterschlagung, Betrug oder einer sonstigen Straftat stammen.
2.4 GP GOLDANKAUF führt Ankäufe nur nach erfolgreicher und dokumentierter Legitimation des Verkäufers durch.
Bei persönlicher Abwicklung ist daher zwingend ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Ohne gültiges Ausweisdokument wird kein Ankauf durchgeführt.
Eine Ablichtung des Ausweisdokuments wird nur angefertigt oder verarbeitet, soweit dies gesetzlich zulässig oder vorgeschrieben ist. Soweit die Zulässigkeit auf einer Einwilligung des Ausweisinhabers beruht, erfolgt die Ablichtung nur mit dessen Einwilligung. Eine angefertigte Ablichtung wird eindeutig als Kopie kenntlich gemacht.
2.5 Beim Fernankauf ist für die von GP GOLDANKAUF vorgesehene Legitimation grundsätzlich eine als Kopie erkennbare Ablichtung oder ein entsprechendes Bild eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zu übermitteln.
Soweit im konkreten Einzelfall gesetzliche, insbesondere geldwäscherechtliche, Anforderungen ein weitergehendes oder besonderes Verfahren zur Identitätsprüfung verlangen, kann GP GOLDANKAUF zusätzlich die Durchführung eines gesetzlich geeigneten Identifizierungsverfahrens sowie weitere Angaben oder Nachweise verlangen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich im Übrigen nach den Datenschutzhinweisen von GP GOLDANKAUF.
2.6 Bei Unternehmen oder sonstigen Organisationen sind zusätzlich die für die Feststellung des Unternehmens, seiner steuerlichen Einordnung und der Vertretungsberechtigung erforderlichen Angaben und Nachweise vorzulegen.
2.7 Soweit gesetzliche Vorschriften im konkreten Einzelfall weitergehende Identifizierungs-, Mitwirkungs-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflichten vorsehen, gelten diese zusätzlich. GP GOLDANKAUF kann hierfür weitere Angaben oder Nachweise verlangen.
3. PERSÖNLICHER ANKAUF, ANKAUFSVEREINBARUNG UND PREISE
3.1 Der persönliche Ankauf nach vorheriger Terminvereinbarung am Sitz von GP GOLDANKAUF in Stahnsdorf ist der Regelfall.
3.2 Telefonisch, per E-Mail oder auf sonstigem Weg vor der Prüfung genannte Ankaufspreise und Preise je Gramm beruhen auf den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Angaben des Verkäufers und dienen grundsätzlich der Vorbereitung des Ankaufs.
Eine Preisangabe setzt voraus, dass Edelmetallart, Feinheit, Gewicht und sonstige für die Bewertung maßgebliche Eigenschaften den gemachten Angaben entsprechen.
3.3 Beim persönlichen Termin werden die angebotenen Gegenstände erfasst, soweit erforderlich geprüft und gewogen. Die Ankaufpositionen werden grundsätzlich nach Edelmetallart, Feinheit, Gewicht und vereinbartem Ankaufspreis dokumentiert.
Eine Position kann beispielsweise als „Silberschmuck, Feinheit 925, Gewicht 348,98 g, Ankaufspreis je Gramm“ erfasst werden.
3.4 Grundlage des Ankaufs ist grundsätzlich ein von GP GOLDANKAUF erstelltes Ankaufsformular beziehungsweise eine schriftliche Ankaufsabrechnung.
Der Kaufvertrag über eine abschließend bewertete Position kommt zustande, wenn sich GP GOLDANKAUF und der Verkäufer über den Ankauf der bezeichneten Gegenstände und den hierfür maßgeblichen Ankaufspreis geeinigt haben.
3.5 Die auf der Internetseite veröffentlichten Ankaufspreise sind grundsätzlich aktuelle Informations- und Kalkulationsgrundlagen. Maßgeblich für den konkreten Ankauf ist der individuell vereinbarte und im Ankaufsformular beziehungsweise in der Abrechnung festgehaltene Ankaufspreis.
4. PRÜFUNG, FEINHEIT, GEWICHT UND FREMDDBESTANDTEILE
4.1 GP GOLDANKAUF prüft die angebotenen Gegenstände, soweit erforderlich, insbesondere hinsichtlich
- Edelmetallart,
- Feinheit beziehungsweise Legierung,
- Echtheit,
- Gewicht und verwertbarem Edelmetallgewicht sowie
- sonstiger für die Verwertung maßgeblicher Eigenschaften.
4.2 Eine vorhandene Punze oder Feingehaltsangabe ist ein Hinweis auf die mögliche Legierung, stellt jedoch für sich allein keine verbindliche Grundlage der Abrechnung dar. GP GOLDANKAUF ist berechtigt, die tatsächliche Materialzusammensetzung mit geeigneten und handelsüblichen Prüfverfahren festzustellen.
4.3 Für die Abrechnung ist das verwertbare Edelmetallgewicht maßgeblich. Schmuck und andere Gegenstände können Fremdbestandteile enthalten, insbesondere Edelsteine, Diamanten, Perlen, Federn, Griffe, Füllmaterialien, nicht aus Edelmetall bestehende Verschlüsse oder sonstige Bestandteile.
Solche nicht verwertbaren Bestandteile werden bei der Ermittlung des Edelmetallwertes nicht als Edelmetallgewicht vergütet.
4.4 Edelsteine, Diamanten, Perlen und sonstige nichtmetallische Bestandteile werden von GP GOLDANKAUF nicht angekauft.
Soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist, können solche Bestandteile bei einer persönlichen Abwicklung aus den Gegenständen entfernt und dem Verkäufer zurückgegeben werden.
Der Verkäufer wird darauf hingewiesen, dass beim Ausbau insbesondere gefasste Steine, Fassungen oder andere Teile beschädigt werden können. Soll eine Entfernung durch GP GOLDANKAUF erfolgen, wird sie nur nach vorheriger Zustimmung des Verkäufers vorgenommen.
Gegenstände oder Steine, deren Erhaltung dem Verkäufer besonders wichtig ist, sollten vor Übergabe an GP GOLDANKAUF fachgerecht entfernt werden.
4.5 Soweit eine Prüfung einen Eingriff erfordert, der den Gegenstand beschädigen, verändern oder seinen bisherigen Gebrauchswert beeinträchtigen kann, wird dieser nur durchgeführt, wenn dies mit dem Verkäufer vereinbart wurde oder der Verkäufer zuvor zugestimmt hat.
5. POSTEN ZUR WEITEREN PRÜFUNG
5.1 Kann ein Gegenstand oder ein gemischter Posten bei der Übergabe nicht abschließend hinsichtlich Edelmetallart, Feinheit, verwertbarem Gewicht oder sonstiger für den Ankauf wesentlicher Eigenschaften beurteilt werden, kann GP GOLDANKAUF diesen ausdrücklich „zur weiteren Prüfung“ übernehmen.
5.2 Solche Gegenstände werden im Ankaufsformular beziehungsweise in einer Anlage möglichst eindeutig bezeichnet. Dabei können insbesondere die Art des Postens, das Gesamtgewicht und ein Hinweis auf eine Fotodokumentation festgehalten werden.
Eine Position kann beispielsweise lauten:
„Posten Schmuck zur weiteren Prüfung – siehe Foto, Gesamtgewicht 51,74 g.“
5.3 Zur eindeutigen Zuordnung kann GP GOLDANKAUF den übernommenen Gegenstand oder Posten fotografieren. Das Foto kann dem Verkäufer, soweit vereinbart und technisch möglich, insbesondere per E-Mail oder Messenger übermittelt werden.
5.4 Die Übernahme eines ausdrücklich zur weiteren Prüfung bezeichneten Gegenstands stellt noch keinen endgültigen Ankauf dieser Position dar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Nach Abschluss der Prüfung teilt GP GOLDANKAUF dem Verkäufer das Prüfergebnis und den sich daraus ergebenden Ankaufspreis mit. Der Kaufvertrag über die betreffende Position kommt erst zustande, wenn der Verkäufer dieses Ankaufangebot annimmt.
5.5 Wird das nach der Prüfung unterbreitete Ankaufangebot nicht angenommen, bleibt der Gegenstand Eigentum des Verkäufers und ist von diesem abzuholen beziehungsweise wird nach entsprechender Vereinbarung zurückgesandt.
Soweit aufgrund einer zuvor vereinbarten Prüfung Veränderungen am Gegenstand unvermeidbar waren, besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.
6. ABRECHNUNG UND AUSZAHLUNG
6.1 Nach Abschluss der Bewertung werden die angekauften Positionen nachvollziehbar abgerechnet. Die Abrechnung kann insbesondere Beschreibung, Feinheit, Gewicht, Ankaufspreis je Gramm beziehungsweise je Einheit und Positionsbetrag enthalten.
6.2 Die Auszahlung erfolgt entsprechend der getroffenen Vereinbarung grundsätzlich per Überweisung oder, soweit vereinbart und gesetzlich zulässig, in bar.
Der Verkäufer bestätigt den Erhalt einer Barauszahlung gesondert.
6.3 Bei einer Überweisung erfolgt die Auszahlung auf das vom Verkäufer angegebene Bankkonto. GP GOLDANKAUF kann verlangen, dass das angegebene Konto auf den Namen des Verkäufers beziehungsweise des von ihm wirksam vertretenen Unternehmens geführt wird.
6.4 Soweit einzelne Positionen noch einer weiteren Prüfung nach Ziffer 5 unterliegen, können bereits abschließend bewertete und angekaufte Positionen gesondert abgerechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
7. EIGENTUMSÜBERGANG, VERWERTUNG UND EINSCHMELZUNG
7.1 GP GOLDANKAUF kauft die unter diesen Bedingungen erfassten Edelmetallgegenstände grundsätzlich zur stofflichen Verwertung beziehungsweise Einschmelzung an.
7.2 Nach wirksamem Abschluss des Kaufvertrags und Übergabe der betreffenden Gegenstände ist GP GOLDANKAUF berechtigt, die angekauften Gegenstände weiterzuveräußern, einer Scheideanstalt oder einem sonstigen Verwerter zuzuführen, zu verändern oder einschmelzen zu lassen.
Eine Rückgabe desselben Gegenstands nach Abschluss des Ankaufs kann daher nicht zugesagt werden.
7.3 Die Regelung nach Ziffer 7.2 gilt nicht für Gegenstände, die ausdrücklich lediglich zur weiteren Prüfung nach Ziffer 5 übernommen wurden und hinsichtlich derer noch kein Kaufvertrag zustande gekommen ist.
8. ANKAUF PER VERSAND
8.1 Ein Ankauf per Versand ist nach vorheriger individueller Abstimmung ebenfalls möglich. Edelmetalle sollen nicht ohne vorherige Abstimmung an GP GOLDANKAUF versandt werden.
8.2 Vor dem Versand stimmen GP GOLDANKAUF und der Verkäufer insbesondere die zum Ankauf vorgesehenen Gegenstände, die erforderlichen Unterlagen, die Legitimation und die vorgesehene Versandart ab.
8.3 Soweit GP GOLDANKAUF dem Verkäufer für den konkreten Versand Versandetiketten, Verpackungsvorgaben, Wert- oder Gewichtsgrenzen oder eine bestimmte Paketaufteilung vorgibt, sind diese Vorgaben einzuhalten.
8.4 Die Ware ist transportsicher und entsprechend den für den konkreten Ankauf vereinbarten Vorgaben zu verpacken.
Der Verkäufer hat die Übergabe an den vereinbarten Transportdienstleister nachweisbar vorzunehmen und den Einlieferungs- beziehungsweise Übergabenachweis bis zur Bestätigung des Wareneingangs aufzubewahren.
8.5 Bei nachweisbarer Übergabe der vertragsgemäß verpackten und entsprechend den vereinbarten Versandvorgaben versandten Ware an einen von GP GOLDANKAUF ausdrücklich vorgegebenen Transportdienstleister richtet sich die Gefahrtragung nach der für den konkreten Versand getroffenen Vereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften.
8.6 Nach Eingang der Sendung prüft GP GOLDANKAUF deren Inhalt. Soweit Positionen hinsichtlich Art, Feinheit, Gewicht oder anderer preisbestimmender Merkmale von den vorab gemachten Angaben abweichen, wird die Abrechnung auf Grundlage der tatsächlich festgestellten Eigenschaften vorgenommen beziehungsweise ein neues Ankaufangebot unterbreitet.
8.7 Nicht angekaufte Gegenstände sowie nicht angekaufte Steine oder sonstige Bestandteile können nach Vereinbarung an den Verkäufer zurückgesandt werden. Soweit die Rücksendung aus einem Grund erforderlich wird, der dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzurechnen ist, können die tatsächlich entstehenden angemessenen Rücksendekosten dem Verkäufer berechnet werden.
9. UNTERNEHMERISCHE VERKÄUFER UND UMSATZSTEUER
9.1 Ist der Verkäufer Unternehmer, richtet sich die umsatzsteuerliche Behandlung nach der Art und steuerlichen beziehungsweise zolltariflichen Einordnung der verkauften Gegenstände sowie den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.
Bei bestimmten Lieferungen von Edelmetallen kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG Anwendung finden.
9.2 Der unternehmerische Verkäufer hat GP GOLDANKAUF alle für die zutreffende steuerliche Behandlung erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, insbesondere seine Unternehmereigenschaft und – soweit erforderlich – seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen.
Soweit gesetzlich erforderlich, hat der Verkäufer eine ordnungsgemäße Rechnung auszustellen beziehungsweise einer zulässigen Abrechnung im Gutschriftverfahren zuzustimmen.
10. EIGENTUM, HERKUNFT UND UNZUTREFFENDE ANGABEN
10.1 Der Verkäufer ist dafür verantwortlich, dass seine Angaben zu Eigentum, Verfügungsberechtigung, Art, Herkunft und – soweit von ihm angegeben – Material, Feinheit, Gewicht und Beschaffenheit der Gegenstände zutreffen.
10.2 Stellt sich nach Abschluss des Ankaufs heraus, dass angekaufte Gegenstände nicht wirksam vom Verkäufer veräußert werden konnten, mit Rechten Dritter belastet waren oder wesentliche Angaben des Verkäufers unzutreffend waren, stehen GP GOLDANKAUF die gesetzlichen Rechte zu.
Gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Rückzahlung des Ankaufspreises, Rücktritt oder Schadensersatz, bleiben unberührt.
11. KEIN VERTRAGLICH EINGERÄUMTES WIDERRUFSRECHT
11.1 Beim Ankauf nach diesen Bedingungen verkauft der Verkäufer Waren an GP GOLDANKAUF und erhält hierfür den vereinbarten Ankaufspreis. GP GOLDANKAUF räumt dem Verkäufer kein zusätzliches vertragliches Widerrufs- oder Rückgaberecht ein.
11.2 Soweit der Verkäufer Verbraucher ist, besteht für den hier geregelten Verkauf von Waren an GP GOLDANKAUF grundsätzlich kein gesetzliches Fernabsatz-Widerrufsrecht nach § 312g BGB, wenn die Voraussetzungen des § 312 Abs. 1 und Abs. 1a BGB nicht vorliegen, insbesondere weil der Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet ist und von ihm bereitgestellte personenbezogene Daten ausschließlich zur Vertragsdurchführung oder zur Erfüllung rechtlicher Anforderungen verarbeitet werden.
Zwingende gesetzliche Rechte des Verkäufers sowie die in diesen AGB ausdrücklich vorgesehenen Rechte im Zusammenhang mit noch nicht angenommenen Ankaufangeboten bleiben unberührt.
12. HAFTUNG
12.1 Die Haftung von GP GOLDANKAUF richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
12.2 Soweit der Verkäufer einer Prüfung, Entfernung von Fremdbestandteilen oder sonstigen Bearbeitung ausdrücklich zugestimmt hat, die nach ihrer Art mit einem Risiko der Beschädigung oder Veränderung verbunden ist, begründet allein der Eintritt einer für das vereinbarte Verfahren typischen und trotz fachgerechter Durchführung nicht sicher vermeidbaren Veränderung keine weitergehende Haftung. Gesetzliche Ansprüche wegen unsachgemäßer Durchführung bleiben unberührt.
13. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
13.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen GP GOLDANKAUF und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird, soweit dieses Recht ohne die Rechtswahl nach den anwendbaren Kollisionsnormen maßgeblich wäre.
13.2 Ist der Verkäufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz der GP Vermögensberatung GmbH.
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen.